In der Fahrschule wird uns nicht nur die Höchstgeschwindigkeit, die Bedeutung der Verkehrsschilder und Anfahren am Berg beigebracht, sondern hohe Aufmerksamkeit wird ebenfalls auf das richtige Einparken gelegt. Im Laufe der mehrjährigen Fahrpraxis bekommen wir jedoch Routine und wir befolgen die gelernten Regeln nicht mehr hundertprozentig. Das kann aber zu (unwissentlich) hervorgerufenen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung führen.
Es drohen Bußgelder, im schlimmsten Fall das Abschleppen des eigenen Autos. Natürlich kann sich nicht jeder Verkehrsteilnehmer die über 1300 Tatbestände des Falschparkens merken. Die wichtigsten Regeln sind dennoch leicht zu merken und gut einzuhalten. Und klären gleich Mythen auf, die so überhaupt nicht stimmen, obwohl sie ständig umgesetzt werden.
Regel Nummer 1
Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Menschen mit Behindertenausweis parken
Ganz klar: Nein! Selbstverständlich haben Menschen mit Beeinträchtigungen das alleinige Anrecht auf diesen Parkplatz. Aber: Wer keinen Ausweis besitzt hat das Recht, auf diesem Platz maximal drei Minuten zu halten. Der Fahrer muss in der Nähe sein, sobald jemand mit Ausweis auf diesen Parkplatz möchte.
Regel Nummer 2
Taxen ist es erlaubt, überall zu parken und zu halten
Taxifahrer dürfen nur dann in zweiter Reihe oder auf einem Fußweg/ Radweg halten, wenn wenn die Verkehrslage es erlaubt. Das gilt natürlich für alle Straßenverkehrsteilnehmer, für Taxen jedoch in besonderem Maße. Stören sie den Verkehrsfluss durch das Halten in zweiter Reihe einer stark befahrenen Straße, müssen sich die Taxifahrer einen anderen Platz suchen. Dem Fahrgast ist in solch einem Fall zuzumuten, ein paar Meter weiter zu gehen.
Regel Nummer 3
Auf dem Gehweg halten
Auch wenn der Verkehrsteilnehmer sein Auto nur kurz be- oder entladen möchte, darf er nicht einfach auf dem Fußweg oder Radweg halten. Kommt deswegen der Ordnungsdienst, sollte man sich nicht mit ihm anlegen. Der kann durchaus verlangen, den Platz sofort zu räumen. Nur dort, wo Schilder ausdrücklich erlauben, auf dem Geh- oder Radweg zu halten, darf man es tatsächlich. Steht kein Schild, gilt striktes Halteverbot. Das gilt im Übrigen auch für alle die, die mit Mofa, Roller, Auto oder Motorrad auf dem Fußweg fahren.
Regel Nummer 4
Der Parkplatz darf blockiert und reserviert werden
In Großstädten und mitten in der Innenstadt ist es sehr schwierig, einen Parkplatz zu finden. Gerade in der Mittagszeit oder im Feierabendverkehr findet man kaum einen Parkplatz. Mitunter müssen Autofahrer bis zu vier mal um einen Block fahren, um endlich einen freien Platz zu finden. Wenn der jedoch zu eng ist, um sofort parken zu können, steigen viele Beifahrer aus und stellen sich so auf den Platz, um ihn für andere zu blockieren. Der Fahrer kann in Ruhe einparken. Das jedoch kann schwere Folgen für den Fahrer haben, denn diese Aktion zählt sogar als Nötigungsversuch. Insbesondere dann, wenn jemand anders mit einem kleineren Auto den Parkplatz beanspruchen möchte. Ebenfalls ist es verboten, eine Parkbucht zu blockieren oder mit Pylonen oder Flatterband abzusperren. Das gilt auch, wenn jemand umziehen möchte. Die Parkbucht, sofern sie öffentlich ist, muss jedermann zu jederzeit zugänglich sein.
Regel Nummer 5
Halteverbotsschilder mit Pfeilen geben die Straßenseite an
Ein Irrtum, der leider weit verbreitet ist. Wenn ein Halteverbotsschild mit einem Pfeil versehen wird, bezieht sich dieser lediglich auf den Anfang und das Ende des Halteverbotes. Der Pfeil nach rechts bedeutet nur, dass man nur bis zu der Stelle („ bis hier“) parken darf, wenn man direkt vor dem Schild steht. Der Pfeil nach links weist darauf hin, dass das Halteverbot „ab hier“ gilt.
Regel Nummer 6
Unterschied zwischen Halten und Parken
Zunächst sei gesagt, dass beide Begriffe nicht das gleiche aussagen. Halten und Parken sind zwei verschiedene paar Schuhe. In der Straßenverkehrsordnung sind beide Begriffe eigenständig definiert. Halten bedeutet stets, dass die Zeit von drei Minuten nicht überschritten werden darf und der Fahrer stets in Nähe seines Fahrzeuges sein muss. Das gilt für den Straßenrand und einer erlaubten Stelle mit darauf hinweisenden Verkehrsschild. Wer länger als drei Minuten steht, der parkt. Diese Regel weitet sich aus, wenn der Fahrer beim Halten nicht in der Nähe ist, weil er in den nächsten Supermarkt geht. Dann gilt das Auto bereits als geparkt. Sobald das Auto abgeschlossen ist, auch wenn der Fahrer nur kurz beim Kiosk auf der anderen Straßenseite ist, gilt das Auto als geparkt.
Regel Nummer 7
Ein Halteverbot ist erst dann ein Verbot, wenn ein Schild darauf hinweist
Das stimmt nicht. Der Verkehrsteilnehmer kann nicht davon ausgehen, dass jegliches Halteverbot ausgeschildert ist. In der Fahrschule lernen wir alle Stellen, an denen Halten verboten ist. Dazu zählen unübersichtliche Stellen wie Kurven und Straßenkuppen, an denen selbstverständlich das Halten auch ohne Schild verboten ist. Sollte in diesem Bereich der Verkehrsfluss den Fahrer dazu zwingen anhalten zu müssen, ist das Warten natürlich in Ordnung. Sobald der Verkehr wieder fließt, muss der Fahrer aber unverzüglich weiterfahren.
Regel Nummer 8
Wessen Auto auf dem Parkplatz steht, dem gehört er
So logisch das auch sein mag, diese Tatsache stimmt nicht. Leider erleben Polizisten oft Streitfälle, in denen zwei Beteiligte darüber streiten, wem nun der Parkplatz oder die Parklücke wirklich gehören. Wahrscheinlich wird schon jeder mindestens einmal erlebt haben, dass man im Rückwärtsgang zum Einparken ansetzt, da fährt jemand anders in die Lücke. In der Tat gehört diesem Verkehrsteilnehmer dieser Parkplatz nicht, denn die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, dass der Platz dem gehört, der sich aufstellt, um in dieser Lücke rückwärts einzuparken.
Regel Nummer 9
Auf Fußwegen dürfen Motorräder parken
Das ist überhaupt nicht erlaubt. In der Straßenverkehrsordnung steht geschrieben, dass kein Fahrzeug zu keiner Zeit auf einem Fußweg parken darf. Wer parken möchte, muss den dafür vorgesehenen rechten Seitenstreifen benutzen. Und das auch nur dann, wenn dieser genug befestigt ist, ansonsten muss der Verkehrsteilnehmer an den rechten Fahrbahnrand fahren. Diese Vorschrift gilt sowohl für das Parken als auch für das Halten.
Regel Nummer 10
Roller und Motorräder dürfen nicht in Parkbuchten stehen
Fast jeder Autofahrer ärgert sich über an Parkbuchten haltende oder parkende Mofas und Motorräder. Aber: Sie dürfen. Zweiräder dürfen laut Ordnungsämter in Parkbuchten halten und parken, wenn kein besonderes Verkehrsschild auf das Gegenteil hinweist.
Regel Nummer 11
Egal welche Farbe, Hauptsache Parkscheibe
Auch das ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt: Parkscheiben müssen blau sein. Weder pinke, lilafarbene oder grüne Parkscheiben werden zugelassen. Zudem dürfen sie keine Werbung aufgedruckt haben und müssen 110 Millimeter breit sowie 150 Millimeter hoch sein. Alle andere Parkscheiben werden nicht anerkannt und es wird mit einem Bußgeld geahndet wie bei denen, die keine Parkscheibe am Fenster liegen haben.
Regel Nummer 12
Parkautomat kaputt heißt freies Parken
Auf keinen Fall. Ist der Ticketautomat kaputt, muss erst auf dem gesamten Parkplatz überprüft werden, ob es noch einen funktionstüchtigen Automaten gibt. Ist das nicht so, dann muss gut sichtbar eine Parkscheibe ans Fenster gelegt werden. Außerdem muss die Höchstparkzeit eingehalten werden.
Wo ist generell Parken und Halten erlaubt?
Parken und Halten ist überall dort erlaubt, wo keine Halte- und Parkverbotsschilder stehen, wo ausdrücklich auf Parkplätze hingewiesen wird und natürlich auf allen öffentlich ausgeschilderten Parkplätzen sowie in Tief- und Hochgaragen. Sind keine Parkflächenmarkierungen angegeben, darf am rechten Fahrbahnrand oder Seitenstreifen geparkt werden, sofern kein Verkehrsteilnehmer behindert wird. Ausnahme bildet die Einbahnstraße, dort darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden.
Generelles Park- und Halteverbot
An folgenden Stellen und Bereichen ist es verboten zu parken und zu halten:
- an Einfahrten und Ausfahrten
- an Kreuzungen, vor Kreuzungen, in Kreuzungsnähe
- an Bahnübergängen
- an Haltestellen
- am Andreaskreuz
- auf Vorfahrtsstraßen
- auf Geh- und Radwegen
- auf Schachtdeckeln
- bei einseitiger Fahrstreifenbegrenzung